top of page

MANAGING BOARD

President:
Jürg Hanselmann, pianist and composer, Schaan

Secretary:
Aldina Sievers, MPhil., Balzers
Treasurer:
Rupert Tiefenthaler, representative of the Josef Rheinberger-Archive, Vaduz
Representative of the Rheinberger Family:
Prof. Dr. Hans-Jörg Rheinberger, Berlin

Scientific / artistic advisory board:
Klaus Beck, director of the Liechtenstein Music School, Vaduz
Prof. Dr. Frank Hauk, organist and professor at the University of Music and Theater Munich, Ingolstadt
Karl Jerolitsch, Vice President IRG, Schaan
Prof. Hannfried Lucke, organist and professor at the Mozarteum Salzburg, Triesen
Dr. Barbara Mohn, head of publishing at Rheinberger Complete Edition, Leinfelden-Echterdingen
Prof. Clemens Morgenthaler, Feldkirch State Conservatory
Prof. Dr. Birger Petersen, Mainz University of Music

Vorstand

STATUTES

In der nachstehenden Fassung beschlossen anlässlich der Gründungsversammlung vom 17. März 2003 in Vaduz.

Sofern in diesen Statuten nichts anderes bestimmt ist, gelten die darin verwendeten Personen und Funktionsbezeichnungen für Personen männlichen und weiblichen Geschlechtes.

 

§ 1   Name und Sitz

 Die „Internationale Josef Gabriel Rheinberger Gesellschaft", kurz „IRG" genannt, ist als Verein organisiert. Der Verein hat seinen Sitz in Vaduz. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2   Zweck 

 Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er setzt sich die Förderung und Verbreitung des Schaffens von Josef Gabriel Rheinberger zum Ziel.

Dies wird insbesondere verwirklicht durch: 

  1. Verbreitung der Werke Josef Gabriel Rheinbergers;

  2. Künstlerische Unterstützung der Aufführungen von Werken Josef Gabriel Rheinbergers;

  3. Förderung von Personen, die sich für die Verbreitung der Werke Josef Gabriel Rheinbergers einsetzen;

  4. Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten über Leben und Werke Josef Gabriel Rheinbergers;

  5. Beratung und Informationen über Leben und Werke Josef Gabriel Rheinbergers;

  6. Zusammenarbeit mit dem Josef Rheinberger-Archiv, Vaduz;

  7. Zusammenarbeit mit Personen und Organisationen im In- und Ausland, die das Erbe von Josef Gabriel Rheinberger pflegen.

 

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 

 

§ 3  Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für statutengemässe Zwecke verwendet werden. 

 

§ 4  Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. 

 

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen. 

 

§ 6  Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 

 

§ 7  Organe des Vereins

 Vereinsorgane sind 

  1. die Mitgliederversammlung;

  2. der Vorstand.

 

§ 8  Vorstand

 Der Vorstand  besteht aus: 

  1. dem Präsidenten; 

  2. dem Schriftführer;

  3. dem Kassier;

  4. vier bis acht wissenschaftlich/künstlerischen Beiräten;

  5. einem Mitglied der Familie Rheinberger (fakultativ).

 

Der Vizepräsident wird vom Vorstand aus den Reihen der Beiräte bestimmt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Zirkularbeschlüsse sind möglich. 

Für die weitere Regelung der Arbeit gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.

 

§ 9  Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Statuten zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere 

  1. Führung laufender Geschäfte;

  2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

  3. Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

  4. Haushaltsplanung, Buchführung, Jahresbericht;

  5. Die Ergreifung von Massnahmen zur Erfüllung des Vereinszweckes.

 

§ 10  Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

 

§ 11  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschliesst über

  1. den Rechenschaftsbericht des Vorstandes;

  2. die Entlastung des Vorstands ;

  3. die Neuwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder;

  4. die Festlegung der Mitgliedsbeiträge;

  5. Statutenänderungen oder die Auflösung des Vereins;

  6. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;

  7. die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

  8. weitere aus den Statuten resultierende Aufgaben.

 

Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt.

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschliesst oder wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder unter Angabe der Gründe die Einberufung schriftlich verlangen.

Der Vorstand legt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einladung hat mindestens vier Wochen vor der Versammlung zu erfolgen.

Alle anwesenden Mitglieder sind stimmberechtigt. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Beschlüsse, durch welche die Statuten geändert werden, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

 

§ 12  Rechnungsrevisoren 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren für die Dauer von zwei Jahren.

Die Rechnungsrevisoren dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein.

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsrevisoren überprüfen mindestens einmal im Jahr die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit und berichten über das Ergebnis in der ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§ 13  Haftung

Für die Verbindlichkeiten der Internationalen Josef Gabriel Rheinberger Gesellschaft haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

§ 14  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an das Josef Rheinberger-Archiv, Vaduz, welches das Vermögen unmittelbar und ausschliesslich für Zwecke gemäss § 2 zu verwenden hat. 

 

 

Vaduz, 17. März 2003

Statuten
bottom of page